"Vollgutachten" nach §21 StVZO & Einzelabnahme nach §19.2

Einzelabnahme nach § 21 StVZO – jetzt auch bei uns möglich

Seit dem 22. März 2019 dürfen auch die Technischen Dienste der GTÜ Gutachten nach § 21 StVZO erstellen. Grundlage ist die entsprechende Gesetzesänderung, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Damit können wir Ihnen nun auch in folgenden Fällen weiterhelfen …

Wann ist ein Gutachten nach § 21 StVZO erforderlich?

  • Importfahrzeuge außerhalb der EU

    z. B. aus den USA, die erstmals in Deutschland zugelassen werden sollen

  • Ältere Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung

    z. B. bei Reimporten oder Oldtimern

  • Fahrzeuge mit nicht genehmigten Anbauteilen

    bei denen keine ABE oder EG-BE vorliegt – sogenannte Einzelabnahmen

  • Wiederzulassung von Fahrzeugen ohne Fahrzeugpapiere

    die länger als sieben Jahre stillgelegt waren

  • Neufahrzeuge der Klassen L, T, C, R, S

    (z. B. Motorräder oder landwirtschaftliche Fahrzeuge), die bisher nicht in Deutschland zugelassen wurden

Die unterschriftsberechtigten Sachverständigen unseres Technischen Dienstes sind dafür speziell ausgebildet und verfügen über das notwendige Fachwissen, um diese besonderen Gutachten rechtssicher und nachvollziehbar zu erstellen.

Sie fragen, wir antworten …

Häufig gestellte Fragen

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