"Vollgutachten" nach §21 StVZO & Einzelabnahme nach §19.2
Einzelabnahme nach § 21 StVZO – jetzt auch bei uns möglich
Seit dem 22. März 2019 dürfen auch die Technischen Dienste der GTÜ Gutachten nach § 21 StVZO erstellen. Grundlage ist die entsprechende Gesetzesänderung, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Damit können wir Ihnen nun auch in folgenden Fällen weiterhelfen …
Wann ist ein Gutachten nach § 21 StVZO erforderlich?
Importfahrzeuge außerhalb der EU
z. B. aus den USA, die erstmals in Deutschland zugelassen werden sollen
Ältere Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung
z. B. bei Reimporten oder Oldtimern
Fahrzeuge mit nicht genehmigten Anbauteilen
bei denen keine ABE oder EG-BE vorliegt – sogenannte Einzelabnahmen
Wiederzulassung von Fahrzeugen ohne Fahrzeugpapiere
die länger als sieben Jahre stillgelegt waren
Neufahrzeuge der Klassen L, T, C, R, S
(z. B. Motorräder oder landwirtschaftliche Fahrzeuge), die bisher nicht in Deutschland zugelassen wurden
Die unterschriftsberechtigten Sachverständigen unseres Technischen Dienstes sind dafür speziell ausgebildet und verfügen über das notwendige Fachwissen, um diese besonderen Gutachten rechtssicher und nachvollziehbar zu erstellen.